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Übereinkommen des Europarats zur Bekämpf · Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

§ 25 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpf

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragspartei trifft gesetzgeberische und andere Maßnahmen, damit von einer anderen Vertragspartei erlassene rechtskräftige Strafurteile wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten bei der Bestimmung des Strafmaßes berücksichtigt werden können.