§ 0 Praktische Modalitäten zur erleichterten
Verwaltungsvereinbarung wischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres und Verwaltungsreform von Rumänien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Verwaltungsvereinbarung)
StF: BGBl. III Nr. 34/2008
Gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (nachfolgend: Verordnung), haben
das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich
das Ministerium für Inneres und Verwaltungsreform von Rumänien (im folgenden Parteien)
folgende Verwaltungsvereinbarung getroffen:
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 9 Abs. 3 mit 26. Dezember 2007 in Kraft getreten.
Verweist auf
- Praktische Modalitäten zur erleichterten Art. 23
- Praktische Modalitäten zur erleichterten § 9