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Praktische Modalitäten zur erleichterten · Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Rumänien)

§ 1 Praktische Modalitäten zur erleichterten

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Parteien verwenden die in der Verordnung angeführten Termini in der dort festgelegten Bedeutung.

(2) Diese Verwaltungsvereinbarung muss im Einklang mit der Verordnung und der Verordnung der Kommission (EG) 1560/2003 vom 2. September 2003, in der Folge: Durchführungsverordnung, verwendet werden.