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Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und · Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China

§ 8 Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und FÜHRUNGSPERSONAL

ARTIKEL 8

In KraftAmtlicher Text

Hundertprozentige Tochtergesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen, Zweigstellen oder Vertretungen der auf dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Schifffahrtsgesellschaften der anderen Vertragspartei dürfen entsprechend den im Gastland geltenden Rechtsvorschriften Führungspersonal unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit beschäftigen. Jede Vertragspartei erleichtert die Gewährung von Arbeitserlaubnissen und Visa für ausländische Angestellte.