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Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und · Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China

§ 9 Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und ZAHLUNGEN UND KAPITALBEWEGUNGEN

ARTIKEL 9

In KraftAmtlicher Text

(1) Die aus internationalem Seeverkehr und multimodalem Transport stammenden Einkünfte von Staatsangehörigen oder Unternehmen einer Vertragspartei können auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei in frei konvertierbaren Währungen bezogen werden.

(2) Die Einkünfte und Ausgaben im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigstellen und Vertretungen der auf dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Schifffahrtsgesellschaften der anderen Vertragspartei können in der Währung des Gastlandes berechnet werden. Der Saldo nach Zahlung der örtlichen Gebühren seitens der genannten Schifffahrtsgesellschaften, Tochtergesellschaften, Zweigstellen oder Vertretungen kann zum Bankwechselkurs am Tage der Überweisung frei ins Ausland überwiesen werden.