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Vereinbarung über die Zusammenarbeit im · Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas

§ 10 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

Jede Meinungsverschiedenheit, die sich bei der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ergibt, wird durch Verhandlungen zwischen den Ministerien, die für die Umsetzung dieser Vereinbarung zuständig sind, beigelegt. Gelingt es ihnen nicht, die Meinungsverschiedenheit beizulegen, wird diese auf diplomatischem Weg beigelegt.