Vereinbarung über die Zusammenarbeit im · Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas § 11 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Verwahrer Artikel 11 In KraftAmtlicher Text Verwahrer dieser Vereinbarung ist die Regierung der Republik Slowenien. ← Vorherige · § 10 Inhalt § 12 · Nächste →