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Abkommen über den gegenseitigen Schutz k · Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

§ 0 Abkommen über den gegenseitigen Schutz k

In KraftAmtlicher Text

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

StF: BGBl. III Nr. 44/2008

(im weiteren „Vertragsparteien“ genannt),

in der Absicht, die Sicherheit aller klassifizierten Informationen zu gewährleisten, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht als solche eingestuft und der anderen Vertragspartei übermittelt werden,

von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen zu schaffen, die auf jede Zusammenarbeit, die den Austausch oder die Herstellung solcher Informationen mit sich bringt, Anwendung findet,

sind wie folgt übereingekommen:

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 1. Mai 2008 in Kraft.