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Abkommen über den gegenseitigen Schutz k · Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

§ 1 Abkommen über den gegenseitigen Schutz k

Klassifizierte Informationen

In KraftAmtlicher Text

„Klassifizierte Informationen“ im Sinne dieses Abkommens sind Informationen und Gegenstände, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht als solche eingestuft und gekennzeichnet worden sind, um sie vor unbefugter Preisgabe zu schützen.