§ 0 Vereinbarung über Erleichterungen der Gr
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 17. Juni 1991
StF: BGBl. III Nr. 43/2008
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik haben
gemäß Artikel 2 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 17. Juni 1991 1 ,
unter Bedachtnahme auf den Bedarf, die Durchführung der Grenzabfertigung für den Fall der Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) sicherzustellen, Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGB. Nr. 561/1992, Weitergeltung im Verhältnis zur Tschechischen Republik BGBl. III Nr. 123/1997 .
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 am 1. Mai 2008 in Kraft.