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Vereinbarung über Erleichterungen der Gr · Vereinbarung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

§ 2 Vereinbarung über Erleichterungen der Gr

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Als Zone für die Grenzabfertigung durch die Bediensteten des Nachbarstaates gelten

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die Züge auf den im Artikel 1 genannten Strecken auf dem Gebiet des Gebietsstaates,

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die Bahnsteige, Verbindungswege und öffentlichen Räumlichkeiten der an den im Artikel 1 genannten Strecken gelegenen Bahnhöfe sowie

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die Räumlichkeiten der Polizeidienststellen im Bereich der an den im Artikel 1 genannten Strecken gelegenen Bahnhöfe.