§ 2 Vereinbarung über Erleichterungen der Gr
Artikel 2
Als Zone für die Grenzabfertigung durch die Bediensteten des Nachbarstaates gelten
-
die Züge auf den im Artikel 1 genannten Strecken auf dem Gebiet des Gebietsstaates,
-
die Bahnsteige, Verbindungswege und öffentlichen Räumlichkeiten der an den im Artikel 1 genannten Strecken gelegenen Bahnhöfe sowie
-
die Räumlichkeiten der Polizeidienststellen im Bereich der an den im Artikel 1 genannten Strecken gelegenen Bahnhöfe.