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GWB · Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

§ 5 GWBVerständigung vom Prüfungstermin

2.Teil Grundqualifikation

In KraftAmtlicher Text

Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber

1. Zeit und Ort der Prüfung,

2. die Sachgebiete, die gemäß § 11 angerechnet werden,

3. Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die Prüfung mitzubringen hat und

4. die Höhe der Prüfungsgebühr

bekannt zu geben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-12-10