GWB · Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
§ 6 GWBNachweis der Identität und der Bezahlung der Prüfungsgebühr
2.Teil Grundqualifikation
Der Prüfungswerber hat bei Antritt der Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen und den Nachweis über die Bezahlung der Prüfungsgebühr vorzulegen.