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Weltpostverein – Siebentes Zusatzprotoko · Weltpostverein – Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung (Bukarest 2004)

§ 0 Weltpostverein – Siebentes Zusatzprotoko

In KraftAmtlicher Text

Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)

StF: BGBl. III Nr. 53/2008 (NR: GP XXIII RV 265 VV S. 41. BR: AB 7822 S. 751. )

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

Artikel

I Die Präambel hat zu lauten:

13

Artikel

II (Neuer Artikel Ibis) Begriffsbestimmungen

14

Artikel

III Artikel 22 Vertragswerke des Vereins hat zu lauten:

14

Artikel

IV Artikel 30 Abänderung der Satzung hat zu lauten:

15

Artikel

V Artikel 31 Abänderung der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Vertrages und der Abkommen hat zu lauten:

15

Artikel

IV Beitritt zum Zusatzprotokoll und zu den anderen Vertragswerken des Vereins

16

Artikel

VII Inkrafttreten und Geltungsdauer des Zusatzprotokolls zur Satzung des Weltpostvereins

16

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Vertragswerkes: Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004) wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden diese Staatsverträge 1 dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem diesem nachgeordneten Postbüro und in der Österreichischen Post AG, Unternehmenszentrale, Postgasse 8, 1010 Wien, aufliegen.

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1 Die Vertragswerke werden auch in den Anlagen veröffentlicht.