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Weltpostverein – Siebentes Zusatzprotoko · Weltpostverein – Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung (Bukarest 2004)

§ 6 Weltpostverein – Siebentes ZusatzprotokoBeitritt zum Zusatzprotokoll und zu den anderen Vertragswerken des Vereins

Artikel IV (Anm.: richtig: Artikel VI) Artikel römisch vier Anmerkung, richtig: Artikel römisch sechs)

In KraftAmtlicher Text

1. Mitgliedsländer, die dieses Protokoll nicht unterzeichnet haben, können ihm jederzeit beitreten.

2. Mitgliedsländer, die Vertragsparteien der vom Kongress erneuerten Vertragswerke sind, diese aber nicht unterzeichnet haben, sind verpflichtet, ihnen innerhalb kürzester Frist beizutreten.

3. In den Fällen nach Absatz 1 und 2 sind die Beitrittsurkunden dem Generaldirektor des Internationalen Büros zu übermitteln. Ihre Hinterlegung wird von diesem den Regierungen der Mitgliedsländer zur Kenntnis gebracht.