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Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008

§ 7 Kennzeichnungsverordnung 2008

Wirkstoffe

In KraftAmtlicher Text

(1) Mengen sind unter Verwendung jener Maßeinheiten anzugeben, die

1. dem Arzneibuch im Sinne des § 1 Arzneibuchgesetz entsprechen,

2. dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 , in der geltenden Fassung, entsprechen, sofern keine Normen nach Z 1 bestehen, oder

3. international anerkannt und gebräuchlich sind, sofern keine Normen nach Z 1 und 2 bestehen.

(2) Bei der Angabe von Maßeinheiten sind Dezimalstellen zu vermeiden. Bei Angabe in der Maßeinheit „Mikrogramm“ oder „Million(en)“ oder „Nanogramm“ ist die Maßeinheit auszuschreiben und nicht abzukürzen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-02-02