Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008
§ 9 Kennzeichnungsverordnung 2008Darreichungsform und Inhalt
Wirkstoffe
Die Kennzeichnung hat Angaben über die Darreichungsform zu enthalten. Bei der Angabe sind die vom Europarat veröffentlichten Standardbezeichnungen zu verwenden, gegebenenfalls unter Angabe von zweckdienlichen und verständlichen Hinweisen.