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Fachinformationsverordnung 2008 · Fachinformationsverordnung 2008

§ 27 Fachinformationsverordnung 2008Dauer der Haltbarkeit

Pharmazeutische Angaben

In KraftAmtlicher Text

Die Fachinformation hat Angaben über die Dauer der Haltbarkeit zu enthalten. Das sind Aussagen über

1. die Dauer der Haltbarkeit in der Handelspackung,

2. die Dauer der Haltbarkeit nach dem Gebrauchsfertigmachen des Erzeugnisses gemäß den Hinweisen, und

3. sofern dies erforderlich ist, die Dauer der Haltbarkeit nach dem Anbruch des Behältnisses.