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Fachinformationsverordnung 2008 · Fachinformationsverordnung 2008

§ 40 Fachinformationsverordnung 2008Fachinformation für radioaktive Arzneispezialitäten

Weitere Angaben

In KraftAmtlicher Text

Die Fachinformation für radioaktive Arzneispezialitäten hat

1. alle zusätzlichen Einzelheiten der internen Strahlungsdosimetrie, und

2. zusätzliche detaillierte Anweisungen für die ex-temporane Zubereitung und die Qualitätskontrolle für diese Zubereitung und gegebenenfalls Höchstlagerzeit, während der eine Zwischenzubereitung wie ein Eluat oder das gebrauchsfertige radioaktive Arzneimittel seinen vorgesehenen Spezifikationen entspricht,

zu enthalten.