Fachinformationsverordnung 2008 · Fachinformationsverordnung 2008
§ 40 Fachinformationsverordnung 2008Fachinformation für radioaktive Arzneispezialitäten
Weitere Angaben
Die Fachinformation für radioaktive Arzneispezialitäten hat
1. alle zusätzlichen Einzelheiten der internen Strahlungsdosimetrie, und
2. zusätzliche detaillierte Anweisungen für die ex-temporane Zubereitung und die Qualitätskontrolle für diese Zubereitung und gegebenenfalls Höchstlagerzeit, während der eine Zwischenzubereitung wie ein Eluat oder das gebrauchsfertige radioaktive Arzneimittel seinen vorgesehenen Spezifikationen entspricht,
zu enthalten.