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Gebrauchsinformationsverordnung 2008 · Gebrauchsinformationsverordnung 2008

§ 10 Gebrauchsinformationsverordnung 2008Gegenanzeigen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Gebrauchsinformation hat anzugeben, welche Gegenanzeigen bestehen, die eine Anwendung der Arzneispezialität ausschließen.

(2) Bei den Angaben gemäß Abs. 1 sind insbesondere bestimmte Verbrauchergruppen, besondere Zustände oder Funktionsstörungen des Verbrauchers sowie andere therapeutische, diagnostische oder prophylaktische Maßnahmen zu berücksichtigen.