Gebrauchsinformationsverordnung 2008 · Gebrauchsinformationsverordnung 2008
§ 7 Gebrauchsinformationsverordnung 2008
Sofern die Arzneispezialität bis zu drei Wirkstoffe enthält, muss der internationale Freiname (INN) aufgeführt werden oder, falls dieser nicht existiert, der gebräuchliche Name.