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FH-GuK-AV · FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

§ 5 FH-GuK-AVMindestanforderungen an die Studierenden

2. Abschnitt Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner

In KraftAmtlicher Text

Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist die für die Ausübung des Berufs erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung sowie die Vertrauenswürdigkeit. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem standardisierten Aufnahmeverfahren zu überprüfen.