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FH-GuK-AV · FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

§ 6 FH-GuK-AVMindestanforderungen an die Lehrenden

2. Abschnitt Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner

In KraftAmtlicher Text

(1) Als Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind, vorbehaltlich Abs. 2, Personen heranzuziehen, die

1. eine Berufsberechtigung für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können,

2. eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können und

3. pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte geeignet sind.

(2) Als Lehrende für die berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpflege und der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen heranzuziehen, die

1. über die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgabe verfügen,

2. eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der entsprechenden Spezialaufgabe nachweisen können und

3. pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte geeignet sind.

(3) Die Lehrenden der medizinischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin, im pharmakologischen Fachbereich als Arzt/Ärztin oder Apotheker/-in, abgeschlossen haben und pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignet sein.

(4) Darüber hinaus können als Lehrende in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation, Berufserfahrung und pädagogisch-didaktischen Eignung besonders für die Vermittlung spezieller Teile der theoretischen Ausbildung geeignet sind.