Standesregeln für das Gewerbe der Baumei · Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister
§ 1 Standesregeln für das Gewerbe der BaumeiAnwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
1. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Baumeister (§ 99 GewO 1994) in eingeschränktem oder vollem Umfang ausüben und
2. Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe, das aus dem Gewerbe der Baumeister stammt, ausüben.
Verweist auf
- Standesregeln für das Gewerbe der Baumei Art. 99