Standesregeln für das Gewerbe der Baumei · Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister
§ 2 Standesregeln für das Gewerbe der BaumeiStandesgemäßes Verhalten
Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.