BGzLV 2008 · Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008
§ 7 BGzLV 2008Flugstreckenpläne
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen, Luftverkehrsabkommen
Die Flugstrecken, auf denen Luftverkehrsrechte ausgeübt werden sollen, sind im Luftverkehrsabkommen unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen zu vereinbaren (Flugstreckenpläne). § 4 Abs. 2 ist anzuwenden.