BGzLV 2008 · Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008
§ 8 BGzLV 2008Entgelt für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen, Luftverkehrsabkommen
Für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und Flugsicherungsdiensten kann in Luftverkehrsabkommen die Entrichtung eines Entgelts entsprechend den Grundsätzen des Art. 15 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 , vereinbart werden.