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BGzLV 2008 · Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 9 BGzLV 2008Sonstige Bestimmungen in Luftverkehrsabkommen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen, Luftverkehrsabkommen

In KraftAmtlicher Text

(1) In Luftverkehrsabkommen können, sofern nicht zur Regelung der Angelegenheit eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft besteht, über die in den §§ 3 bis 8 genannten Inhalte hinaus jene sonstigen Bestimmungen, die für eine angemessene Ausübung von Luftverkehrsrechten durch Luftfahrtunternehmen sowie eine angemessene Anwendung des Luftverkehrsabkommens erforderlich sind, vereinbart werden.

(2) Als Bestimmungen im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Regelungen betreffend

1. die Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

2. die Überweisung von Einkünften,

3. die Befreiung von Steuern und Abgaben sowie

4. Konsultations- und Streitbeilegungsmechanismen anzusehen.