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Produktionserstattungsverordnung Stärke · Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008

§ 17 Produktionserstattungsverordnung Stärke Aufbewahrungsfrist

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Alle Daten, die für die Auszahlung der in dieser Verordnung angeführten Erstattung maßgebend sind, sind im Rahmen der kaufmännischen Buchführung zu erfassen, ordnungsgemäß aufzurechnen und abzuschließen, und diese, wie auch die sich hierauf beziehenden Unterlagen und geschäftlichen Belege gemäß § 212 UGB sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.