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Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpoliz · Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

§ 7 Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpoliz

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Ausschluss der Zusammenarbeit

Jede Vertragspartei ist befugt, sich unter Angaben der Beweggründe zu weigern, Informationen weiterzugeben oder zu kooperieren, falls dadurch die allgemeinen Interessen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung des eigenen Landes gefährdet werden könnte.