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Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpoliz · Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

§ 8 Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpoliz

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

Beilegung von Streitigkeiten

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den in Artikel 1 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.