Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpoliz · Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

§ 8 Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpoliz

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

Beilegung von Streitigkeiten

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den in Artikel 1 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.