LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung · LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
§ 11 LMSVG- Aus- und WeiterbildungsverordnungNachweis der praktischen Ausbildung
3. Abschnitt Praktische und theoretische Ausbildung, Leistungsnachweise
Der Nachweis erfolgt durch eine Bestätigung der Ausbildungstelle. Er umfasst die Art, Dauer und den Umfang der praktischen Ausbildung. Eine nachvollziehbare detaillierte Dokumentation liegt an der Ausbildungsstelle auf.