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Tragen der Dienstbekleidung und Verwende · Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

§ 1 Tragen der Dienstbekleidung und VerwendeGrundsatz

In KraftAmtlicher Text

(1) Den Organen der Finanzämter, des Zollamtes Österreich und des Amtes für Betrugsbekämpfung sind von den Dienstbehörden in Entsprechung der im Finanzressort anzuwendenden Erlässe und Richtlinien die vorgesehenen Bekleidungs- und Ausrüstungssorten bei zu stellen. Diese sind entsprechend der Dienstvorschriften zu verwenden, bleiben Eigentum des Bundesministeriums für Finanzen, sind stets in gutem Zustand zu erhalten und sind nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Dienstbehörde zurück zu stellen.

(2) Außer Dienst dürfen im Allgemeinen weder Dienstbekleidungs- noch Ausrüstungsstücke getragen werden.

(3) Für bestimmte Anlässe (§ 2) können Ausnahmen für das Tragen der Dienstbekleidung, insbesondere auch das Tragen einer Repräsentationsdienstbekleidung, gestattet werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-01-01