§ 9 Tragen der Dienstbekleidung und VerwendeInkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und § 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 , treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-12-19