Übereinkommen über die Rechtsstellung de · Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
§ 32 Übereinkommen über die Rechtsstellung de
Einbürgerung
Die vertragschließenden Staaten sollen soweit als möglich die Gleichstellung und Einbürgerung von Staatenlosen erleichtern. Sie sollen insbesondere alles tun, um das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und soweit als möglich die Kosten eines solchen Verfahrens zu reduzieren.