Übereinkommen über die Rechtsstellung de · Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
§ 33 Übereinkommen über die Rechtsstellung de
Auskünfte über innerstaatliche Rechtsvorschriften
Die vertragsschließenden Staaten werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Text der Gesetze und Verordnungen mitteilen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.