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Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn · Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

§ 11 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn

In KraftAmtlicher Text

E)

Den Berechtigten betreffende Bestimmungen

1. Die Behörden der Vertragsstaaten bezeichnen den Berechtigten unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens.

2. Der Berechtigte hat in jedem Vertragsstaat einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestimmen.