§ 12 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn
Erwerb und Übertragung von Berechtigungen sind unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten möglich.
Erwerb und Übertragung von Berechtigungen sind unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten möglich.