SchAVO · Schifffahrtsanlagenverordnung
§ 23 SchAVOZusätzliche Bestimmungen für Schifffahrtsanlagen auf Seen
2. TEIL Ausgestaltung, Betrieb und Benützung von Schifffahrtsanlagen
(1) Auf schwimmenden Schifffahrtsanlagen dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.
(2) An schwimmenden Schifffahrtsanlagen ist der Umschlag gefährlicher Güter verboten; das Betanken von Fahrzeugen gilt nicht als Umschlag.
(Anm.: Abs 3 und 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 16, BGBl. II 204/2023 )
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-06-30