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SchAVO · Schifffahrtsanlagenverordnung

§ 0 SchAVO

In KraftAmtlicher Text

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung – SchAVO)

StF: BGBl. II Nr. 298/2008 [CELEX-Nr.: 31996L0082 , 32003L0105 ]

BGBl. II Nr. 215/2012

BGBl. II Nr. 27/2015

BGBl. II Nr. 6/2017

BGBl. II Nr. 93/2019

BGBl. II Nr. 204/2023

Auf Grund der §§ 58 bis 60, 67 und 70 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2008 , und der §§ 32 Abs. 2 und 39 Abs. 3 sowie §§ 60 bis 63 in Verbindung mit 123 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 , zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 13/2007 , wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung sowie mit Ausnahme des 4. Teiles im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Beitrag zur Gewässerreinhaltung

2. TEIL

Ausgestaltung, Betrieb und Benützung von Schifffahrtsanlagen

§ 4.

Ausgestaltung von Länden

§ 5.

Betrieb und Benützung von Länden

§ 6.

Zusätzliche Bestimmungen für Versorgungsländen

§ 7.

Zusätzliche Bestimmungen für Länden für gefährliche Güter

§ 8.

Häfen

§ 9.

Einrichtungen für die Schifffahrttreibenden in Häfen

§ 10.

Benützungsbeschränkungen für öffentliche Häfen

§ 11.

Zusätzliche Bestimmungen für Häfen für gefährliche Güter

§ 12.

Umschlagsanlagen für gefährliche Güter

§ 13.

Zusätzliche Bestimmungen für Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Stoffe als Massengut und Versorgungsanlagen

§ 14.

Schwimmende Schifffahrtsanlagen

§ 15.

Schwimmende Anlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe

§ 16.

Schwimmende Anlagen zur Lagerung entzündbarer flüssiger gefährlicher Güter

§ 17.

Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr

§ 18.

Allgemeine Bestimmungen für Fähranlagen

§ 19.

Zusätzliche Bestimmungen für Hochseilfähren

§ 20.

Roll on/Roll off-Anlagen an Wasserstraßen

§ 21.

Schleusen an der Donau

§ 22.

Maßgebliche Wasserstände auf Wasserstraßen

§ 23.

Zusätzliche Bestimmungen für Schifffahrtsanlagen auf Seen

3. TEIL

Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

§ 24.

Sonstige Anlagen – allgemeine Bestimmungen

§ 25.

Brücken über Wasserstraßen

§ 26.

Überspannungen von Wasserstraßen

§ 27.

Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Brücken über Wasserstraßen

§ 28.

Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Überspannungen von Wasserstraßen

§ 29.

Wasserflugplätze auf Wasserstraßen

§ 30.

Anlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind

§ 30a.

Waterbike-Zonen auf Wasserstraßen

(Anm.: 4. Teil sowie §§ 31. bis 40. aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2012 )

5. TEIL

Hafenentgelte für öffentliche Häfen

§ 41.

Arten der Hafenentgelte

§ 42.

Ufergeld

§ 43.

Liegegeld

§ 44.

Winterstandsgeld

§ 45.

Bemessungsgrundlagen

§ 46.

Hafenentgelttarif

§ 47.

Befreiungen

§ 48.

Zahlungspflichtige

§ 49.

Entstehen des Entgeltanspruchs (Anm.: Entstehen des Entgeltanspruches)

§ 50.

Fälligkeit der Hafenentgelte

§ 51.

Einsicht in Schiffs- und Ladepapiere

6. TEIL

Hafenentgelte für Privathäfen

§ 52.

Arten der Hafenentgelte, Geltungsbereich

§ 53.

Hafenentgelttarif

7. TEIL

Verbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen

§ 54.

Verbotsbereiche

§ 55.

Beschränkungsbereiche

8. TEIL

Überwachung (Anm.: Überschrift entfallen mit BGBl. II Nr. 27/2015 )

§ 56.

Überwachung (Anm.: Überwachung und wiederkehrende Überprüfung von Schifffahrtsanlagen)

9. TEIL

Schlussbestimmungen

§ 57.

Übergangsbestimmungen

§ 58.

Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

§ 59.

Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1

Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Brücken

Anlage 2

Verbotsbereiche auf der Donau

Anlage 3

Beschränkungsbereiche auf der Donau

(Anm.: Anlage 4 Mögliche Bereiche für Waterbike-Zonen)

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-06-30