SchAVO · Schifffahrtsanlagenverordnung
§ 48 SchAVOZahlungspflichtige
Hafenentgelte für öffentliche Häfen
Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.