SchAVO · Schifffahrtsanlagenverordnung
§ 49 SchAVOEntstehen des Entgeltanspruches
Hafenentgelte für öffentliche Häfen
Der Entgeltanspruch entsteht, sobald das Fahrzeug oder der Schwimmkörper im Hafen festgemacht hat und die betreffenden Schifffahrtsanlagen zum Umschlag oder zum Stillliegen benützt werden.