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SchAVO · Schifffahrtsanlagenverordnung

§ 49 SchAVOEntstehen des Entgeltanspruches

Hafenentgelte für öffentliche Häfen

ДействуетОфициальный текст

Der Entgeltanspruch entsteht, sobald das Fahrzeug oder der Schwimmkörper im Hafen festgemacht hat und die betreffenden Schifffahrtsanlagen zum Umschlag oder zum Stillliegen benützt werden.