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SchAVO · Schifffahrtsanlagenverordnung

§ 49 SchAVOEntstehen des Entgeltanspruches

Hafenentgelte für öffentliche Häfen

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Der Entgeltanspruch entsteht, sobald das Fahrzeug oder der Schwimmkörper im Hafen festgemacht hat und die betreffenden Schifffahrtsanlagen zum Umschlag oder zum Stillliegen benützt werden.