SchAVO · Schifffahrtsanlagenverordnung
§ 53 SchAVOHafenentgelttarif
6. TEIL Hafenentgelte für Privathäfen
Die Hafenentgelte gemäß § 52 dürfen die jeweils höchsten auf dem betreffenden Gewässer für einen öffentlichen Hafen genehmigten Tarife nicht überschreiten.