SchAVO · Schifffahrtsanlagenverordnung
§ 51 SchAVOEinsicht in Schiffs- und Ladepapiere
Hafenentgelte für öffentliche Häfen
Die zur Zahlung des Hafenentgeltes Verpflichteten haben der Hafenverwaltung in die zur Berechnung des Hafenentgeltes erforderlichen Schiffs- und Ladepapiere Einsicht zu gewähren.