SchAVO · Schifffahrtsanlagenverordnung
§ 42 SchAVOUfergeld
Hafenentgelte für öffentliche Häfen
Das Ufergeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu Umschlagszwecken zu entrichten; bei einem Umschlag von Fahrzeug zu Fahrzeug ist für jedes Fahrzeug das halbe Ufergeld zu entrichten.