SchAVO · Schifffahrtsanlagenverordnung
§ 55 SchAVOBeschränkungsbereiche
7. TEIL Verbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen
Auf den in der Anlage 3 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Beschränkungsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge untersagt.