Kasein-Verordnung 2008 · Kasein-Verordnung 2008
§ 10 Kasein-Verordnung 2008Muster und Formblätter
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Soweit von der AMA für Anzeigen und Anträge Muster und Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Diese Muster und Formblätter haben neben Name, Firma und Anschrift des Meldenden oder Antragstellers auch die Möglichkeit zum Ausfüllen der gemäß den jeweiligen Bestimmungen geforderten Angaben zu enthalten.